Spenden und Zustiftungen

Die Stiftung Phantastische Bibliothek Wetzlar ist, wie die meisten ge­meinnützigen Einrichtungen, natürlich jederzeit daran interessiert, Spen­den und ähnliche Zuwendungen zu er­halten. Natürlich ist eine Spende auch projektbezogen möglich. In einem Begleitbrief oder mittels eines Vermerks auf dem Überwei­sungsträger können Sie be­stim­men, ob Ihre Zuwendung zweck­ge­bun­den für ein bestimm­tes Projekt verwendet werden soll.

Da eine Stiftung wie die unsere im Gegensatz zu einem Verein auch Vermögen aus Zuwendungen bilden darf und da eine Verbesserung unserer Unterkapitalisierung unbedingt erforderlich ist, bitten wir bereits bei Zuwendungen ab etwa 100 Euro zu erwägen, statt einer Spende eine Zustiftung vorzunehmen. Formal be­deu­tet das lediglich, auf dem Überwe­isungsträger den Verwendungszweck »Zustiftung« einzutragen; in­haltlich hat das zur Folge, dass Ihre Zuwendung nicht im laufenden Jahr verausgabt wird, sondern dem Vermögen zugeführt wird und die Zinsen aus dieser Zuwendung unsere Finanzen dauerhaft verbessern.

Da die Stiftung als gemeinnützig anerkannt ist, wird für Spenden und Zustiftungen eine steuerlich nutzbare Zu­wendungsbestätigung ausgestellt. Aufgrund des Stiftungsprivilegs können nach dem neuen § 10b (1a) EStG jährliche Zustiftungen bis zu 100.000 Euro zusätzlich zu etwaigen Spenden an Vereine von der Steuer ab­gesetzt werden.

Die ordnungsgemäße Verwendung aller Zuwendungen ist gesichert durch regelmäßige Überprüfungen durch das Finanzamt Gießen und das Regierungspräsidium Gießen. Auch die großen Zuschussgeber Stadt, Landkreis und Land nehmen ei­gene zusätzliche Nachweisprüfungen vor.

Stiftungen erfreuen sich seit einigen Jahren in Deutschland wachsender Beliebtheit: mittlerweile sind weit über 22.743 rechtsfähige Stiftungen verzeichnet, und allein 2018 sind 554 Stiftungen neu errichtet worden. Im Gegensatz zu anderen Gesellschaftsformen haben Stiftungen unschätzbare Vorteile:

  • sie sind »auf ewig« angelegt;
  • das eingesetzte Geld bleibt erhalten, denn das Kapital darf nicht angegriffen werden: allein die Zinsen werden verbraucht;
  • bis auf einige Formalien wegen der Gemeinnützigkeit kann die Satzung (»Stiftungsverfassung«) sehr flexibel gestaltet werden;
  • der Verwaltungsaufwand bei der Gründung und in der Führung kann gering gehalten werden;
  • Stiftungen genießen als bürgerschaftliches Engagement große steu­erliche Privilegien;
  • es finden keine Ausschüttungen an die Stifter statt, Überschüsse dürfen nur für die Tätigkeit der Stiftung verwendet werden oder sind dem Vermögen zuzuführen.

 

Genehmigungs- und Aufsichtsbehörde für Stiftungen ist das jeweilige Regierungspräsidium, das potentielle Stifter bereits in der Gründungsphase hilfreich begleitet.

Wer sich dafür interessiert, sich für die Phantastische Bibliothek mittels einer Stiftung zu engagieren, hat im wesentlichen drei Möglichkeiten:

  • er kann weiterer Stifter (»Zustifter«) bei der Trägerstiftung der Bibliothek werden, die im Jahre 2006 von 19 Stiftern errichtet wur­de und der bislang 22 weitere Stifter beigetreten sind; die Mindesteinlage beträgt ein­malig 500 Euro, aber man kann sich natürlich auch für regelmäßige Zuwen­dun­gen entscheiden – mit seiner Einlage wird der neue Zustifter ein »Mitträger« der Phantastischen Bibliothek;
  • er kann eine eigene (Förder-)Stif­tung für die Phantastische Bibliothek oder für bestimmte Projekte oder Arbeitsgebiete errichten;
  • er kann eine sog. Unterstiftung einrichten, die dann rechtlich unselbständig in die Stiftung Phantastische Bibliothek eingegliedert wird, deren Mittelverwendung den­noch gemäß dem Willen des Stifters zweckgebunden ist.

Wir beraten Sie gerne in allen diesen drei Möglichkeiten, insbesondere auch bei der Errichtung einer eigenen Stiftung, die dann Ihren Namen tragen kann und allein nach Ihren Vorgaben zu wirken hat. Das Mindestkapital einer selbständigen Stiftung beträgt 50.000 Euro, nach oben sind der Kapitalausstattung na­türlich keine Grenzen gesetzt, und es besteht auch die Möglichkeit die eigene Stiftung sukzessive aufzustocken. Die Errichtung einer Stif­tung ist gemäß § 10b (1a) Einkommensteuergesetz steuerlich besonders begünstigt: der Stifter kann zehn Jahre lang bis zu 100.000 Euro pro Jahr absetzen.

Unsere Konten für Spenden und Zustiftungen lauten:

IBAN: DE82 5155 0035 0002 0600 02
BIC: HELADEF1WET (Sparkasse Wetzlar)

IBAN: DE49 5139 0000 0012 9129 00
BIC: VBMHDE5F (Volksbank Mittelhessen)

Zusätzliche Informationen